Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Eine jetzige zonenkonforme, landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes sei nicht ersichtlich. Aus den historischen Luftbildern sei erkennbar, dass der nun bestehende, ostseitigte Abstellplatz erst nach 1992 erstellt wurde. Die Schaffung eines solchen Abstellplatzes ausserhalb der Bauzone stelle eine baubewilligungspflichtigte Anlage dar, wofür kein Bauentscheid vorliege. Die durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde Adelboden festgestellte Deponierung von Materialien stelle eine zonenfremde Nutzung des sich ausserhalb der Bauzone befindlichen Grundstücks dar.