In Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.00 als angemessen. Die Beschwerdeführerin 1 hat somit der Beschwerdeführerin 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'415.70 (Honorar Fr. 4'000.00, Fr. 100.00, Mehrwertsteuer Fr. 315.70) zu ersetzen. III. Entscheid