Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gilt die Beschwerdeführerin 1 als unterliegend, weshalb sie die diesbezüglichen Parteikosten der Beschwerdeführerin 2 zu tragen hat. Die Kostennote der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren betreffend ihrer Beschwerde beläuft sich auf Fr. 7'639.00 (Honorar Fr. 7'000.00, Auslagen Fr. 100.00, Mehrwertsteuer Fr. 539.00). Diese Kostennote ist gestützt auf Art. 41 Abs. 3 KAG (vgl. oben) zu kürzen. In Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.