Die Kostennote der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat damit der Beschwerdeführerin 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'067.85 (Honorar Fr. 1'900.00, Auslagen Fr. 20.00, Mehrwertsteuer Fr. 147.85) zu ersetzen.