Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 insgesamt als klar unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.00 als angemessen. Die Gemeinde hat somit der Beschwerdeführerin 1 Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'261.70 (Honorar Fr. 2'000.00, Fr. 100.00, Mehrwertsteuer Fr. 161.70) zu ersetzen. Die Kostennote der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.