Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, so gilt weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 2 als unterliegend. Durch die erwähnte behördliche Fehlleistung hat vielmehr die Gemeinde die diesbezüglich anfallenden Aufwände der beiden Parteivertreter zu verantworten. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es daher angezeigt, der Gemeinde die Parteikosten beider Beschwerdeführerinnen, welche diesen für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 angefallen sind, anzulasten.