Demnach ist die Beschwerdeführerin 2 für die Kostenverlegung in Bezug auf ihre Beschwerde als vollständig obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin 1 gilt diesbezüglich als unterliegend, weshalb sie die dafür anfallenden Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zu tragen hat. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).