Aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.14 Demnach ist die Beschwerdeführerin 2 für die Kostenverlegung in Bezug auf ihre Beschwerde als vollständig obsiegend zu betrachten.