Die Beschwerdeführerin 1 obsiegt in Bezug auf ihre Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 gilt diesbezüglich aber nicht als unterliegend, da sie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin 1 anschloss. Ohnehin ist von besonderen Umständen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG auszugehen. Unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände stehen behördliche Fehlleistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind.13 Die Gemeinde hat die Anordnung in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2018 falsch formuliert und damit das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 durch das eigene Fehlverhalten zu verantworten. Es