Vorliegend wurden zwei Beschwerden eingereicht, wobei sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzig gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung richtet und die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde die Aufhebung der ganzen Verfügung beantragt. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auf Fr. 900.00 und die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 auf Fr. 1'200.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV).