b) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV12). Vorliegend wurden zwei Beschwerden eingereicht, wobei sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzig gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung richtet und die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde die Aufhebung der ganzen Verfügung beantragt.