Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird in diesem Sinn gutgeheissen und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung wird aufgehoben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin 2 zu befinden. 7. Kosten a) Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin 2 muss daher nicht eingegangen werden. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.