b) Die Angelegenheit erweist sich nach dem Gesagten (E. 5e) als nicht entscheidreif. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde wird das nachträgliche Projektänderungsgesuch nach den Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 BauG und Art. 26 BewD bekannt zu machen und anschliessend unter Berücksichtigung von allfälligen Einsprachen und nach Beizug einer Fachstelle einen Bauentscheid zu fällen haben. Im Falle der Erteilung eines Bauabschlags wird sie erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden haben.