grundbuchrechtliche Sicherstellung mehr verlangt wird. 6. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn 9 Dieser Plan "Fassaden und Schnitte" vom 1. Juni 2017 wurde von der Beschwerdeführerin 1 und den beiden weiteren Gesamteigentümern der angrenzenden Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. 496 ebenfalls unterzeichnet, mit dem Vermerk "Plan eingesehen". 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a.