Zu beachten ist schliesslich, dass bei der Beurteilung dieses nachträglichen Projektänderungsgesuchs grundsätzlich das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens massgebende Recht anzuwenden ist, unter Berücksichtigung allfälliger in diesem Zeitpunkt bereits öffentlicher aufgelegter neuer Vorschriften; späteres Recht gelangt zudem zur Anwendung, wenn dieses für die Bauherrschaft günstiger ist.10 Dies könnte insofern relevant sein, als unter dem seit Mitte Februar 2019 geltenden, revidierten Baureglement für die Erteilung eines Näher- oder Grenzbaurechts die schriftliche Zustimmung ausreicht (Anhang A121 GBR) und im Unterschied zum alten Baureglement keine