Da die ersuchten Änderungen weder Lage noch Dimension der eigentlichen Holzpergola betreffen, scheint dies nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist schliesslich, dass bei der Beurteilung dieses nachträglichen Projektänderungsgesuchs grundsätzlich das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens massgebende Recht anzuwenden ist, unter Berücksichtigung allfälliger in diesem Zeitpunkt bereits öffentlicher aufgelegter neuer Vorschriften;