f) Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird daher noch korrekt durchzuführen und mit einem Bauentscheid abzuschliessen sein. Im Rahmen der materiellen Beurteilung wird einerseits – gestützt auf die Beurteilung einer Fachbehörde – über die Einordnung des geänderten Vorhabens in das Ortsbild zu befinden sein. Andererseits wird zu beurteilen sein, ob das von der Beschwerdeführerin 1 und den beiden weiteren Gesamteigentümern der angrenzenden Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. L._____