43 Abs. 2 BewD sowie Art. 37 Abs. 5 BewD hätte publiziert werden müssen. Die Projektänderung hätte sodann nochmals durch eine Fachbehörde beurteilt werden müssen (vgl. Art. 22 und Art. 22a BewD). Schliesslich hätte die Gemeinde im Rahmen eines Bauentscheids über das nachträgliche Baugesuch befinden müssen. Dies ist unterblieben; vielmehr hat die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung lediglich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden.