e) In der Folge hat die Gemeinde es jedoch unterlassen, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren korrekt durchzuführen. Zwar erhielt die Beschwerdeführerin 1 als Verfahrensbeteiligte Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Aufgrund des Umstands, dass es sich vorliegend um ein Ortsbilderhaltungsgebiet handelt und das neue, strassenseitige Glasgeländer vom öffentlichen Raum gut einsehbar ist (I.________strasse sowie K.________strasse), sind durch diese Projektänderung sowohl öffentliche Interessen (Ortsbildschutz) wie auch nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen, weshalb die Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD sowie Art.