Auch wenn die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren offiziell erst mit Verfügung vom 5. Juli 2019 einleitete, eröffnete sie dieses implizit bereits mit Verfügung vom 5 April 2019, als sie die Beschwerdeführerin 2 auf die Mängel und Abweichungen zu dem im Jahr 2017 bewilligten Vorhaben aufmerksam machte und ihr unter Fristansetzung Gelegenheit gab, eine Projektänderung einzureichen. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung hat damit die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des bereits eingeleiteten Wiederherstellungsverfahrens ein nachträgliches Projektänderungsgesuch eingereicht. Selbst wenn – der Ansicht der Gemeinde folgend – davon auszugehen wäre, dass