Bei dieser Projektänderung handelt es sich sodann um ein nachträgliches Baugesuch im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG im Rahmen des von der Gemeinde eingeleiteten baupolizeilichen Verfahrens. Auch wenn die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren offiziell erst mit Verfügung vom 5. Juli 2019 einleitete, eröffnete sie dieses implizit bereits mit Verfügung vom 5 April 2019, als sie die Beschwerdeführerin 2 auf die Mängel und Abweichungen zu dem im Jahr 2017 bewilligten Vorhaben aufmerksam machte und ihr unter Fristansetzung Gelegenheit gab, eine Projektänderung einzureichen.