d) Der von der Beschwerdeführerin 2 am 29. April 2019 eingereichte Plan stellt ein Projektänderungsgesuch im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD dar, mit welchem das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich blieb. Die Beschwerdeführerin 1 bringt zwar in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2020 vor, die realisierte Baute weiche in ihrer Ausgestaltung massiv von der ursprünglich bewilligten Überdachung/Pergola ab, führt dies jedoch nicht näher aus. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So entspricht die realisierte, eigentliche Pergola – mit Ausnahme des kleinen Fensters auf der Nordwestseite – der im Jahr 2017 bewilligten Pergola.