Die Gemeinde habe diese Planunterlagen mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2019 auch der Beschwerdeführerin 1 zugestellt und ihr explizit eine dreissigtägige Frist zu Stellungnahme zur Projektänderung eingeräumt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sie im weiteren Verfahrensverlauf nochmals die revidierten Pläne hätte einreichen müssen, habe doch die Vorinstanz diese Projektänderung im weiteren baupolizeilichen Verfahren explizit zum Verfahrensgegenstand gemacht. Weder die Gemeinde noch die die Beschwerdeführerin 1 äussern sich in ihren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesem Vorbringen.