a) Die Beschwerdeführerin 2 bringt unter anderem vor, die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach sie kein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe, erweise sich als unzutreffend. So habe sie nach Aufforderung der Gemeinde per 30. April 2019 die Ausführungspläne vom 9. April 2019 im Sinne einer nachträglichen Projektänderung eingereicht. Die Gemeinde habe diese Planunterlagen mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2019 auch der Beschwerdeführerin 1 zugestellt und ihr explizit eine dreissigtägige Frist zu Stellungnahme zur Projektänderung eingeräumt.