47 Abs. 1 BauG widerspricht. Insofern ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen. Da allerdings die angefochtene Verfügung gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. nachfolgend, E. 5) ohnehin ganz aufzuheben ist, erübrigt sich eine Korrektur von Ziffer 3 dieser Verfügung im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin 1. 5. Projektänderung