Verfügungsadressaten sind gemäss Rubrum der angefochtenen Verfügung sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch die Beschwerdeführerin 1. Die Benutzung der Mehrzahl in Ziffer 3 des Dispositivs muss daher – trotz des Hinweises auf Art. 47 BauG – klar dahingehend verstanden werden, dass die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme von beiden Verfügungsadressaten zu tragen wären. Selbst wenn die Gemeinde im Falle einer Ersatzvornahme noch eine weitere Verfügung erlassen und darin die Kostentragung konkret anordnen sollte, so besteht im jetzigen Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin 1 an der Korrektur dieser Formulierung, welche Art. 47 Abs. 1 BauG widerspricht.