b) Die Parteien sowie die Gemeinde gehen übereinstimmend und zu Recht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 BauG davon aus, dass die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme einzig durch die Beschwerdeführerin 2 als pflichtige Person zu tragen sind. Auch wenn die Formulierung in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach der angeordnete Rückbau bei nicht vorschriftgemässer Ausführung der Wiederherstellungsmassnahme "auf Kosten der Verfügungsadressaten" vorgenommen werde, auf einem Versehen beruhen sollte, so ist dieser Wortlaut eindeutig. Verfügungsadressaten sind gemäss Rubrum der angefochtenen Verfügung sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch die Beschwerdeführerin 1.