Selbst wenn dem nicht so wäre, so folge der Wiederherstellungsverfügung ihrer Praxis entsprechend eine Vollstreckungsverfügung, im Konkreten eine Ersatzvornahmeverfügung. Die Kostentragung werde daher für den Fall der Notwendigkeit einer Ersatzvornahme von ihr abschliessend in dieser Vollstreckungsverfügung geklärt. Eine Berichtigung von Ziffer 3 des Dispositivs sei daher weder prozessökonomisch ratsam noch rechtlich geboten.