verpflichtet worden sei. Dies sei vorliegend klarerweise die Beschwerdeführerin 2, was sich auch unmittelbar aus der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ergebe. Die Interpretation, wonach Ziffer 3 des Dispositivs aufgrund seiner offenen Formulierung betreffend Kostenauferlegung für eine mögliche Ersatzvornahme auch die Beschwerdeführerin 1 erfasse, stehe somit in direktem Widerspruch zu Ziffer 2 des Dispositivs. Selbst wenn dem nicht so wäre, so folge der Wiederherstellungsverfügung ihrer Praxis entsprechend eine Vollstreckungsverfügung, im Konkreten eine Ersatzvornahmeverfügung.