a) Die Beschwerdeführerin 1 wehrt sich in ihrer Beschwerde gegen die Kostenregelung in Ziffer 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 20. März 2020. Indem in dieser Ziffer die Kostentragung einer allfälligen Ersatzvornahme den Verfügungsadressaten angedroht werde und sie in dieser Verfügung ebenfalls als Verfügungsadressatin bezeichnet werde, liege eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 BauG vor. Diese Kosten habe einzig die Beschwerdeführerin 2 als die durch die Wiederherstellungsanordnung in die Pflicht genommene Person zu tragen.