Damit hat die Beschwerdeführerin 2 ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung aus anderen Gründen aufzuheben. Die Gehörsverletzung muss daher bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt werden. 4. Kostenpflicht im Falle einer Ersatzvornahme