Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin 2 durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Das Rechtsamt gewährte der Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 4. Juni 2020 Einsicht in die Vorakten, so dass diese von den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin 1 vom 24. Februar 2020 Kenntnis nehmen konnte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte sie sodann Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin 2 ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können;