a) Die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin 1 vom 24. Februar 2020 nie zugestellt worden seien. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels sei zwar möglich, müsse aber bei der Auferlegung der Verfahrenskosten angemessen berücksichtigt werden.