welcher ihr bis anhin nicht bekannt war. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher zu Recht als Anzeigerin im baupolizeilichen Verfahren behandelt worden. Ungeachtet der Beweggründe steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin 1 von der aus ihrer Sicht unrechtmässig erstellten Pergola im Grenzabstand zu ihrem Grundstück als benachbarte Grundeigentümerin im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG unmittelbar und in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 hat die Gemeinde damit der Beschwerdeführerin 1 zu Recht Gelegenheit gegeben, sich als Partei in diesem Verfahren zu konstituieren.