Erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Begehren um Wiederaufnahme vom 15. Juni 2019 intervenierte und darin zu bekennen gab, dass sie ihre Zustimmung zu einer Eintragung des Näherbaurechts in das Grundbuch nicht erteilen werde, eröffnete die Gemeinde mit Verfügung vom 5. Juli 2019 formell ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde dieses implizit bereits mit Verfügung vom 5. April 2019 eröffnete (vgl. E. 5), wurde sie mit Eingabe der Beschwerdeführerin 1 über einen aus deren Sicht rechtswidrigen Zustand informiert (keine Zustimmung zur grundbuchrechtlichen Sicherstellung des erteilten Näherbaurechts),