Dabei stellte die Gemeinde bei Einreichung der geforderten Unterlagen die nachträgliche Genehmigung in Aussicht und setzte der Beschwerdeführerin 2 hierzu eine Frist an. Erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Begehren um Wiederaufnahme vom 15. Juni 2019 intervenierte und darin zu bekennen gab, dass sie ihre Zustimmung zu einer Eintragung des Näherbaurechts in das Grundbuch nicht erteilen werde, eröffnete die Gemeinde mit Verfügung vom 5. Juli 2019 formell ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.