c) Vorliegend meldete sich die Gemeinde bereits mit Verfügung vom 5. April 2019 bei der Beschwerdeführerin 2 und machte darauf aufmerksam, dass die Auflagen gemäss Entscheid vom 31. August 2017 noch nicht erfüllt worden seien. Dabei stellte die Gemeinde bei Einreichung der geforderten Unterlagen die nachträgliche Genehmigung in Aussicht und setzte der Beschwerdeführerin 2 hierzu eine Frist an.