b) Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG ist dem Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, Gelegenheit zur Teilnahme als Partei im baupolizeilichen Verfahren einzuräumen. Die geforderte Betroffenheit richtet sich dabei nach den Grundsätzen des schutzwürdigen Interesses bei der Einsprachelegitimation gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG.4