a) Die Beschwerdeführerin 2 bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht als Partei beteiligt. So habe nicht die Beschwerdeführerin 1 das baupolizeiliche Verfahren zum Rollen gebracht, vielmehr sei die Gemeinde nach der Bauabnahme selber aktiv geworden. Es fehle daher bereits am ersten erforderlichen Kriterium für die Legitimation der Beschwerdeführerin 1, am baupolizeilichen Verfahren mitzuwirken, nämlich an einer Anzeige. Das Gesuch auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens vom 15. Juni 2019 stelle keine Anzeige dar. Die Beschwerdeführerin 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).