c) Neben der Beschwerdeführerin 2 wird in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung auch die Beschwerdeführerin 1 als Verfügungsadressatin bezeichnet. Gemäss Ziffer 3 des Dispositivs dieser Verfügung wird eine allfällige Ersatzvornahme auf Kosten der Verfügungsadressaten vorgenommen. Die Beschwerdeführerin 2 wehrt sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen diese Anordnung. Da umstritten ist, ob im Falle einer Ersatzvornahme mit der Formulierung in Ziffer 3 des Dispositivs auch die Beschwerdeführerin 1 kostenpflichtig wird, hat die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung dieser Anordnung.