a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. b) Die Beschwerdeführerin 2 ist Adressatin der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und wird zum Rückbau der Pergola im Umfang des Überschreitens des geltenden Grenzabstands verpflichtet. Sie ist damit durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.