6. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin 2 antraggemäss die Vorakten der Gemeinde zur Einsicht zu. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, dem Rechtsamt innert Frist eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Davon machten die Beschwerdeführerin 1 und die Gemeinde mit jeweiligen Eingaben vom 24. Juni 2020 und die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Gebrauch. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen