Beschwerdeführerin 2 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 nahm die Gemeinde zu den Beschwerden Stellung. Sie erachtet die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 als öffentlich-rechtlich unbegründet. Auch die Rügen der Beschwerdeführerin 2 werden von der Gemeinde bestritten.