In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die volle Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, zu allfälligen neuen, in den Schlussbemerkungen der Gesuchsgegnerin [hier: Beschwerdeführerin 1] vom 24. Februar 2020 enthaltenen Vorbringen angemessen Stellung zu nehmen. Sie bringt unter anderem vor, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, die Beschwerdeführerin 2 sei von der Vorinstanz im Baupolizeiverfahren zu Unrecht als Partei beteiligt worden, der angeordnete Rückbau sei unverhältnismässig und unklar und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu hoch.