Die Beschwerdeführerin 2 reichte eine Beschwerde vom 23. April 2020 ein und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und die Einstellung des baupolizeilichen Verfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die volle Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, zu allfälligen neuen, in den Schlussbemerkungen der Gesuchsgegnerin [hier: Beschwerdeführerin 1] vom 24. Februar 2020 enthaltenen Vorbringen angemessen Stellung zu nehmen.