Planungskommission der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 20. März 2020 sei aufzuheben und die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen." Sie bringt vor, die Kosten für eine allfällige Ersatzvornahme seien nur durch die in die Pflicht genommene Beschwerdeführerin 2 zu tragen, weshalb in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von "auf Kosten der Verfügungsadressaten" die Rede sei.