im Umfang des Überschreitens des geltenden Grenzabstandes, also um 2 m, zurückzubauen. 3. Wird die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme nicht innert Frist oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, wird die Baupolizeibehörde ohne weitere Verfügung den Rückbau im Umfang des Überschreitens des geltenden Grenzabstandes der Pergola auf Kosten der Verfügungsadressaten vornehmen (Art. 47 BauG) oder durch Dritte vornehmen lassen. 4. Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 3'060.00. Sie werden der Verfügungsadressatin 1 [hier Beschwerdeführerin 2] auferlegt."