Ebenfalls am 5. Juli 2019 erliess die Gemeinde eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher sie gegenüber der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit der Pergola ein baupolizeiliches Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eröffnete. Darin stellte sie mangels Vorhandensein der grundbuchrechtlichen Sicherung des Grenzbaurechts den vollständigen Rückbau der Überdachung in Aussicht. Der Beschwerdeführerin 2 wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Wiederherstellung zu äussern bzw. ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als nachbarliche Anzeigerin Gelegenheit, sich als Partei im Verfahren zu konstituieren.