Mit einer an die Gemeinde adressierten Eingabe vom 15. Juni 2019 verlangte die Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1) die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens nach Art. 56 VRPG1 in Sachen Pergola aufgrund nicht heilbarer formeller und materieller Mängel im Bauentscheid vom 31. August 2017. Die Gemeinde erliess am 5. Juli 2019 eine Anhandnahmeverfügung, wobei sie ausführte, dass das Wiedererwägungsgesuch nach erster Prüfung voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein wird. Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.