2. Mit Verfügung vom 5. April 2019 gab die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin 2 bekannt, anlässlich der Bauabnahme vom 13. März 2019 sei festgestellt worden, dass die erwähnten Auflagen nicht eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführerin 2 wurde eine nachträgliche Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn sie diese Mängel innert Frist behebt. Am 30. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen angepassten Plan ein.